Wahl der Kirchenvorstände und Gemeinderäte im Pastoralen Raum

Informationen und Vorschlagslisten zur Kirchenvorstands - u. Gemeinderatswahl

Informationen zu Auskunftsbegehren u. Ausübung des Wahlrechts in einer anderen Kirchengemeinde/Pfarrei u. Datenschutzinformationen zur Wahl

Liste der Wahlberechtigten – Auskunftsbegehren

Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten, beschränkt auf ihre personenbezogenen Daten, verlangen. Auf begründeten, in Textform oder zur Niederschrift an den Wahlausschuss gerichteten Einspruch der Wahlberechtigten sind bis zum Ende dieser Auskunftsfrist Änderungen der Liste der Wahlberechtigten möglich. Wird diesem Einspruch nicht durch den Wahlausschuss binnen dreier Tage stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Erzbischöflichen Generalvikariat einlegen. Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.

Nach Ablauf der Frist zum Auskunftsbegehren sind Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nicht mehr zulässig.

Aus der Liste der Wahlberechtigten für die Wahlen der Kirchenvorstände und GR-Gemeinderäte des Pastoralen Raumes Anröchte-Rüthen kann für die Dauer von einer Woche

von Freitag, 01.08.2025 bis einschl. Freitag, 08.08.2025

im Pfarrbüro Anröchte, Untere Kirchstr. 2, 59609 Anröchte

Freitag, 01.08.2025 von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr

Dienstag, 05.08.2025 von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr

Mittwoch, 06.08.2025 von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Donnerstag, 07.08.2025 von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr

Freitag, 08.08.2025 von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr

von den Wahlberechtigten Auskunft begehrt werden.

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Ausübung des Wahlrechts in einer anderen Kirchengemeinde / Pfarrei:

Personen, die in einer anderen Kirchengemeinde, als der Kirchengemeinde, in welcher sie ihren Erstwohnsitz begründet haben, zur Wahl zugelassen werden wollen, können in der Wunschkirchengemeinde nur dann in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen werden, wenn sie in der Kirchengemeinde, in der sie ihren Erstwohnsitz haben, aus der Liste der Wahlberechtigten gestrichen worden sind. Das gilt für Personen, die ihren Erstwohnsitz zwar nicht in der Kirchengemeinde haben, aber diesen spätestens sechs Monate vor dem Wahltag in der Erzdiözese Paderborn oder in einer der an die Erzdiözese Paderborn unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet haben.

Wenn Sie den Wunsch haben in einer anderen Kirchengemeinde/Pfarrei zu wählen melden Sie sich bitte umgehend im Zentralbüro Anröchte, Untere Kirchstr. 2, 59609 Anröchte, e-mail: pfarramt@kirche-anroechte.de

Die Anträge müssen bis spätestens 19.09.2025 gestellt werden.

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Pastorale Gremien Datenschutzinformationen gemaess-§§-14-–-16-KDG

 

Datenschutzinformationen bei der Wahl des Kirchenvorstandes gemäss §§ 14-–-16-KDG

Kirchenvorstand: Hinweis auf Ergänzung der Vorschlagsliste

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, diese Vorschlagsliste innerhalb der Zeit der Veröffentlichung (01.08.2025 – 15.08.2025) zu ergänzen.

Zum Kirchenvorstand ist gemäß § 11 Abs. 1 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) Diözesangesetz vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130), geändert am 14. März 2025 (KA 2025, Nr. 45), § 3 Abs. 1 Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) Diözesangesetz vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 132) in der Fassung vom 14. März 2025 (KA 2024, Nr. 46) jede wahlberechtigte Person wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nicht wählbar sind

Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind (Art. 4 § 3 Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EG KVVG PB) vom 10. Oktober 2024 ist beachtlich),

im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind,

Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche und,

Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Zur Wahl kann auch zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, seinen Erstwohnsitz aber spätestens sechs Monate vor dem Wahltag in der Erzdiözese Paderborn oder in einer der an die Erzdiözese Paderborn unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat (§ 10 Abs. 3 KVVG). Das passive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden (§ 11 Abs. 2 KVVG).

Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er

  1. von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
  2. die schriftliche Erklärung der oder des Vorgeschlagenen enthält, dass sie oder er zur Kandidatur bereit ist und
  3. innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung beim Wahlvorstand eingereicht ist.

Neben der Bereitschaftserklärung zur Kandidatur bedarf es des Vorliegens der Einwilligung zur Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten und der Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG.

 

Gemeinderat: Hinweis auf Ergänzung der Vorschlagsliste

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, diese Vorschlagsliste innerhalb der Zeit der Veröffentlichung (01.08.2025 – 15.08.2025) zu ergänzen.
Aktiv wahlberechtigt sind gemäß § 18 Abs. 2 lit. c) des Statuts für die pastoralen Gremium und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn alle Katholikinnen und Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht nach den Vor-schriften des staatlichen Rechts ihren Austritt aus der Katholischen Kirche erklärt haben. Das aktive Wahlrecht kann in der Regel nur in dem Pastoralen Raum (bzw. hinsichtlich zur Wahl des Gemeinderates der Pfarrgemeinde) ausgeübt werden, in der der oder die Wahlberechtigte seinen Erstwohnsitz hat. Sofern der oder die Wahlberechtigte in einem anderen Pastoralen Raum (bzw. in einer anderen Pfarrgemeinde) am Gemeindeleben teilnimmt, kann das Wahlrecht dort ausge-übt werden. Hierbei sind die Bestimmungen des § 7 der PG-WO zu beachten.
Passiv wahlberechtigt sind gemäß § 18 Abs. 2 lit. d) des Statuts für die pastoralen Gremium und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn alle aktiv wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie nicht im konkreten Einzelfall durch schriftliche und begründete ausdrückliche Feststellung des Ortsordinarius von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und sofern sie die Erklärung zur Kandi-datur für kirchliche Wahlgremien in der jeweils gültigen Fassung unterschrieben haben. Nicht wählbar sind ferner die Mitglieder des Pastoralteams.

Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
a) von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
b) die schriftlichen Erklärungen der oder des Vorgeschlagenen zur Bereitschaft zur Kandidatur, zur Einwilligung zur Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten sowie zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen vorliegen;
c) und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung beim Wahlausschuss eingereicht ist.

Kirchenvorstand-Kandidaten-Vorschlagsliste

 

Gemeinderat: es haben sich keine Gemeindemitglieder zur Kandidatur bereit erklärt